Welche konkreten Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt?
Laut dem Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 20.09.2012 geht ein Kirchenaustritt mit dem Verlust folgender Rechte einher (vgl. https://www.dbk.de/kirche-a-z/k, Stichwort "Kirchenaustritt"):
- Die Sakramente der Eucharistie, der Firmung, der Buße und der Krankensalbung dürfen – außer in Todesgefahr – nicht mehr empfangen werden.
- Das aktive und passive Wahlrecht in der katholischen Kirche geht verloren; eine Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien und Räten ist nicht möglich; eine Bekleidung kirchlicher Ämter und das Wahrnehmen kirchlicher Funktionen ist nicht möglich, z.B. Tauf- und Firmpatenschaften.
- Für eine katholische Eheschließung sind eine besondere Erlaubnis des Bischofs und Versprechen, den Glauben zu bewahren und an die Kinder weiterzugeben, notwendig.
- Es kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden, wenn die betreffende Person vor dem Tod kein Zeichen der Umkehr und der Reue gezeigt hat.
Gerade im Blick auf den letztgenannten Punkt ist es ratsam, dass die betreffende Person auch Menschen des engeren Umfeldes über den Austritt informiert. Dies ist ein Akt des Mitgefühls gegenüber ihren Angehörigen, die im Fall ihres Todes möglicherweise mit einem kirchlichen Begräbnis rechnen.
Die Aufkündigung der kirchlichen Gemeinschaft durch den öffentlichen Akt des Kirchenaustritts wird auf diese Weise ernst genommen.
Welche konkreten Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt?
Laut dem Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 20.09.2012 geht ein Kirchenaustritt mit dem Verlust folgender Rechte einher (vgl. https://www.dbk.de/kirche-a-z/k, Stichwort "Kirchenaustritt"):
- Die Sakramente der Eucharistie, der Firmung, der Buße und der Krankensalbung dürfen – außer in Todesgefahr – nicht mehr empfangen werden.
- Das aktive und passive Wahlrecht in der katholischen Kirche geht verloren; eine Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien und Räten ist nicht möglich; eine Bekleidung kirchlicher Ämter und das Wahrnehmen kirchlicher Funktionen ist nicht möglich, z.B. Tauf- und Firmpatenschaften.
- Für eine katholische Eheschließung sind eine besondere Erlaubnis des Bischofs und Versprechen, den Glauben zu bewahren und an die Kinder weiterzugeben, notwendig.
- Es kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden, wenn die betreffende Person vor dem Tod kein Zeichen der Umkehr und der Reue gezeigt hat.
Gerade im Blick auf den letztgenannten Punkt ist es ratsam, dass die betreffende Person auch Menschen des engeren Umfeldes über den Austritt informiert. Dies ist ein Akt des Mitgefühls gegenüber ihren Angehörigen, die im Fall ihres Todes möglicherweise mit einem kirchlichen Begräbnis rechnen.
Die Aufkündigung der kirchlichen Gemeinschaft durch den öffentlichen Akt des Kirchenaustritts wird auf diese Weise ernst genommen.